Anhängerkupplung (Freigabe / KBA): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 2. März 2016, 09:41 Uhr
Dieser Artikel betrifft: | |
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Modell: | alle |
Motor: | alle |
Baujahr: | alle |
Sonstiges: | - |
Wer eine Anhängerkupplung verbaut hat oder dies tun möchte, stellt sich oft die Frage ob diese eingetragen werden muss und welche Anschlussdose vorgeschrieben ist.
Hier eine offizielle Antwort der GTÜ - Aus der Antwort ergibt sich daß für Anhänger die 7-polige Dose reicht, für Hecklastträger aber andere Vorschriften gelten und auch Rückfahrscheinwerfer und NSL daran funktioniern müssen also eigentlich eine 13-polige Dose gebraucht wird:
Gemäß § 19 StVZO ist eine Änderungsabnahme von Fahrzeugteilen, die eine Internationale Teilegenehmigung, wie z.B. Eine EG-Typgenehmigung (kleines e-Prüfzeichen) oder eine ECE-Genehmigung (großes E-Prüfzeichen), nicht erforderlich. Darunter fallen auch Anhängekupplungen. Im gleichen Atemzug verzichtet das Kraftfahrtbundesamt (KBA) auf die Änderungsabnahme von Anhängekupplungen mit nationalen Prüfzeichen (Drei periodische Wellenlinie mit Buchstabe und 4-stelliger Ziffer). Auf Wunsch können die Anhängekuplungen jedoch eingetragen werden. Es gibt keine Vorschrift über die Verwendungspflicht von 7 bzw. 13-poligen Steckdosen. Dies ist historisch gewachsen nachdem es Vorschrift wurde, Nebelscheinwerfer und Rückfahrscheinwerfer an Kfz zu haben. Zudem wollten viele Halter von Wohnanhänger zusätzliche Stromleitungen für Kühlschrank und Batterien haben. Da es keine Pflicht für Rückscheinwerfer an Anhängern gibt, ist die alte 7-polige Steckdose zulässig.
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Jedem der ne Anhängerkupplung dran hat ist es daher zu empfehlen das angehängte PDF auszudrucken und mitzuführen:
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