ABE, TÜV, ABG, Einzelabnahme etc.

Aus Golf 1 und Golf Cabrio Wiki
Version vom 26. Oktober 2011, 12:07 Uhr von Onestone (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen


Dieser Artikel betrifft:
Modell: alle
Motor: alle
Baujahr: alle
Sonstiges: -

Allgemeines

Prinzipiell müssen nahezu alle Veränderungen am Fahrzeug genehmigt sein. Diese Genehmigung kann je nach Art der Modufikation oder des Umbaus verschieden aussehen.


Fahrzeug Betriebserlaubnis

Man kann davon ausgehen, dass jedes "normal" und neu gekaufte Serienfahrzeug eine Fahrzeug-Betriebserlaubnis besitzt. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug in dem erworbenen Zustand im Straßenverkehr genutzt werden darf. Werden nun jedoch Modifikationen am Fahrzeug durchgeführt, die einer Genehmigung bedürfen (dies sind nahezu alle Modifikationen), so erlischt die Fahrzeug Betriebserlaubnis, solang nicht alle Anforderungen der Genehmigung erfüllt sind oder wenn natürlich überhaupt keine Genehmigung für diese Modifikation existiert.


Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

Eine ABE ist eine Genehmigung die meist besonders einfach zu montierenden Teilen beiliegt. Man geht davon aus, dass der Käufer selbst nicht viel falsch machen kann beim Anbringen dieser Teile (meist z.B. Felgen, etc). Daher ist nach Durchführen der Modifikation am Fahrzeug mit diesem Teil keine weitere Maßnahme nötig. Die Fahrzeug Betriebserlaubnis bleibt erhalten und das Fahrzeug kann weiter genutzt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass alle Anweisungen und Auflagen aus der ABE eingehalten werde. Die ABE Papiere müssen während jeder Fahrt ständig mitgeführt werden. Auf Wunsch können oft die Informationen von der ABE auch in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, so dass die ABE nicht mehr separat mitgeführt werden muss.


TÜV Teilegutachten

Ein TÜV Teilegutachten ist die häufigste Form der Genehmigung bei Tuning-Teilen. Das Teilegutachten enthält genaue Anweisungen und Auflagen. Um zu vermeiden, dass Tuning Teile falsch angebracht oder Modifikationen falsch durchgeführt werden, muss das Fahrzeug nach dem Umbau einem TÜV Prüfer vorgeführt werden. Hier wird nicht nur die Übereinstimmung des Gutachtens mit dem zugehörigen Teil und auch dem Entsprechenden Fahrzeug-Typ / Modell überprüft, sondern auch die Qualität des Umbau. Die Fahrzeug Betriebserlaubnis erlischt direkt nach dem Umbau vorübergehend, bis der Umbau "eingetragen" wurde. Nur der direkte Weg zur TÜV Prüfstelle darf mit dem Fahrzeug noch unternommen werden. Der TÜV Prüfer stellt eine Bescheinigung aus. Mit dieser Bescheinigung kann die Modifikation dann auf der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.


Einzelabnahme

Spezielle und komplexe oder gar einzigartige Umbauten, für die weder eine ABE noch ein Teilegutachten vorhanden ist, kann nur per Einzelabnahme genehmigt werden. Eine Einzelabnahme kann nur ein TÜV Prüfer mit besonderer Genehmigung durchführen. Dies ist daher meist nur in zentralen TÜV Prüfstellen und nicht bei einem Werkstatt TÜV möglich. Der Aufwand und somit auch die Kosten der Prüfungen und Tests hängen von Art und Umfang des Umbau ab und können sehr kostspielig werden.


Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)

Teile, wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine solche Bauartgenehmigung besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genauere Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für das jeweilige Fahrzeug zugelassen sind. Meistens muss der Wagen nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.


EG-Betriebserlaubnis

Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft werden, muss das Fahrzeug nicht dem TÜV vorgeführt werden, die EG-Betriebserlaubnis muss aber stets mitgeführt werden. siehe auch (§§ 20-22 StVZO)


Abgasuntersuchung (AU)

Seit 1993-12-01 wurde die früher als Abgassonderuntersuchung (ASU) bezeichnete Maßnahme wesentlich erweitert und heißt nun Abgasuntersuchung (AU).


Hauptuntersuchung (HU)

Seit Dezember 1999 läuft die regelmäßige Hauptuntersuchung des Fahrzeugs (von vielen einfach nur »»TÜV«« genannt) nach anderen Vorschriften ab. Die folgenden Punkte gelten für alle Untersuchungen, die seitdem durchgeführt worden sind: Wurden geringe Mängel festgestellt, so müssen auch diese innerhalb eines Monats behoben werden. Beispiel: defekte Kennzeichenbeleuchtung. Den letzten Untersuchungsbericht muss man aufbewahren. Eine Pflicht, ihn ständig während der Fahrt mitzuführen, sieht das Gesetz aber nicht vor, darüber hat es jedoch schon reichlich Verwirrung geben (auch bei der Polizei). Bis dies überall durchgesickert ist, sei das Mitnehmen einer Fotokopie des Berichts also vorerst empfohlen. Wer verspätet zur Hauptuntersuchung kommt, wird zukünftig nicht mehr belohnt: Die Plakette wird so aufgeklebt, wie sie eigentlich fällig gewesen wäre. Beispiel: Wer mit seinem Pkw im Oktober 2005 »»drann«« ist, aber erst im November erscheint, erhält nach bestandener Untersuchung die Plakette bis Oktober 2007. Ist ein Fahrzeug vor dem Fälligkeitsmonat abgemeldet (z.B. wegen eines Saisonkennzeichens), so muss es auch erst bei Wiederzulassung zur Hauptuntersuchung und erhält eine »»frische«« Plakette. Verlorene Untersuchungsberichte können bei der Prüfstelle gegen Entgelt neu ausgestellt werden. Nachtrag: Geschrieben von: nucki


§ 29 Abs. 10 StVZO sagt dazu aus:

Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Er oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Geschrieben von: Little (11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach den Vorschriften in den Nummern 2.1 und 2.2 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Muster zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.


Hinweis

Wir übernehmen keinerlei Gewähr für oben stehende Informationen.


Referenzen & Weblinks


-- Powered by M_und_M